Satzung

§ 1 Allgemeines/Zweck

Die Fanhilfe Fortuna dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:

  1. die Vermittlung von erfahrenen Rechtsanwälten/Strafverteidigern sowie von weiteren Stellen, die Hilfe leisten können,

  2. mögliche finanzielle Hilfe zur Begleichung von Rechtsverfolgungskosten, insbesondere bei über den Einzelfallhinausgehenden allgemeinerheblichen Verfahren,

  3. Beratung bei Problemen mit der Polizei oder Justiz sowie bei Erteilung eines Stadion- verbots,

  4. Erstellen von Informationsmaterialien sowie die Durchführung von Informationsveran- staltungen und

  5. Austausch mit anderen Organisationen, die sich mit der Thematik „Fanrechte“ widmen.

Die vorangehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die der Fanhilfe Fortuna aus Spenden sowie anderen Zuwendungen zur Verfügung stehenden Mittel werden zur Verwirklichung die- ser Ziele, insbesondere der Unterstützung von Rechtsstreitigkeiten aus dem vorgehenden Ab- satz verwendet. Hierbei sollen insbesondere über den Einzelfall hinausgehende, allgemein er- hebliche Verfahren begleitet und unterstützt werden. Dafür errichtet sie einen Treuhandfonds.

§ 2 Rat der Treuhandverwalter

  1. Der Rat der Treuhandverwalter besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Spenderversammlung für die Dauer von ein/zwei Jahren (Amtsperiode) gewählt werden.

  2. Zum Treuhänder kann jede volljährige und geschäftsfähige Person im Sinne des Bürgerli- chen Gesetzbuches (BGB) gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliedschaft im Rat der Treuhänder soll über die Dauer von drei ununterbrochenen, aufeinanderfolgenden Amtsperioden grundsätzlich nicht hinausgehen. Das Nähere regelt § 6 Abs. 7 dieser Satzung.

  3. Zu den verantwortlichen Treuhandverwaltern (Rat der Treuhandverwalter) sollen zur Si- cherstellung eines differenzierten und breiten Meinungsspektrums innerhalb der Fanszene nach Möglichkeit gehören je

    • ein Rechtsanwalt,

    • ein Vertreter des Supporters Club Düsseldorf 2003 e.V.,

    • ein Vertreter der Ultras Düsseldorf 2000,

    • ein Vertreter von F95.Antirazzista,

    • ein Vertreter für den Arbeitskreis Fanarbeit Fortuna Düsseldorf und in beratender Funktion ohne eigenes Stimmrecht

    • ein Vertreter des Fanprojekts Düsseldorf.

  4. Im Falle des unterjährigen Ausscheidens eines Treuhänders aus dem Rat der Treuhänder beruft der Rat der Treuhänder eine außerordentliche Spenderversammlung im Sinne des § 6 Abs. 5 dieser Satzung zur Wahl eines neuen Treuhänders ein. Diese soll innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des Treuhänders stattfinden. Der Rat der Treuhänder kann im Bedarfsfalle einen kommissarischen Treuhänder für den Zeitraum bis zur Neuwahl eines Treuhänders be- stimmen und mit der zeitweisen Wahrnehmung der Geschäfte betrauen.

  5. Der Rat der Treuhandverwalter trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmbe- rechtigten Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Satzung. Jedes Ratsmitglied kann eine Abstimmung durch Antrag herbeiführen. Dazu hat es die abzustimmende Frage allen Mitglie- dern in gleicher Formulierung vorzulegen und als Abstimmung kenntlich zu machen.

  6. In dringenden Angelegenheiten, die ohne weiteren zeitlichen Aufschub entschieden werden müssen, genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, wenn die Dringlichkeit bereits bei der Vorlage kenntlich gemacht wurde und 48 Stunden seit dem Zeitpunkt der Infor- mation per E-Mail, Telefon oder über einen sonstigen digitalen Kommunikationsweg (z.B. Chat/WhatsApp o.ä.) bzw. 96 Stunden seit der Absendung per Briefpost vergangen sind, Sams- tage, Sonntage und bundeseinheitliche Feiertage nicht gerechnet. Die Laufzeit einer Abstim- mung die Frist von zwei Wochen.

§ 3 Aufgaben und Kompetenzen der Treuhandverwalter

  1. Der Rat der Treuhandverwalter soll allgemeingültige Leitlinien (Katalog der Kriterien) für die Mittelvergabe bezüglich Maßnahmen betreffend die Zweckerreichung der in § 1 festgeleg- ten Ziele und Verfahren aufstellen und seine Entscheidungen auf dieser Basis treffen und nach- vollziehbar begründen.

  2. Die Treuhandverwalter verpflichten sich, zur Beachtung der Grundsätze sorgfältiger Spar- samkeit im Hinblick auf sämtliche, der Fanhilfe Fortuna zur Verfügung gestellten Mittel. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf etwaig anfallende Verwaltungskosten.

  3. Die Treuhandverwalter treffen Entscheidungen (Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 5 dieser Satzung) in welchem konkreten Umfang vorhandene Mittel bereitgestellt werden. Die Treu- handverwalter geben Ihre Entscheidung hierzu an den Mittelverwalter im Sinne des § 4 dieser Satzung bekannt. Die Beschlüsse werden formfrei getroffen. Sie sind schriftlich und/oder elekt- ronisch zu dokumentieren und in einer Beschlusssammlung zu verwahren.

  4. Der Rat der Treuhandverwalter ist nicht berechtigt, Verfügungen über die Mittel auszulösen oder in anderer Form Verpflichtungen einzugehen, die die aktuell vorhandenen Mittel des Fonds unter Abzug der noch zu erwartenden Verbindlichkeiten übersteigen.

  5. Der Rat der Treuhandverwalter berichtet der Spenderversammlung über Mittelaufkommen und -verwendung innerhalb seiner Amtszeit.

  6. Der Rat der Treuhandverwalter arbeitet ehrenamtlich.

§ 4 Mittelverwalter

  1. Der Mittelverwalter verwahrt die einbezahlten Spenden treuhänderisch auf einem eigens für diese Zwecke angelegten und bei einem am Markt etablierten Kreditinstitut geführten Konto. Er darf aus den angesammelten Treuhandvermögen alleine nach ausdrücklicher Bestimmung durch den Rat der Treuhandverwalter auf Basis eines wiederum zuvor getroffenen Beschlusses im Sinne des § 3 Abs. 3 dieser Satzung Geldbeträge auskehren. Nachweise über die jeweilige Auskehrung hat er aufzubewahren und dem Rat der Treuhänder in (elektronischer) Kopie zur Verfügung zu stellen.

  2. Der Mittelverwalter wird erstmalig bei Gründung der Fanhilfe Fortuna durch die Grün- dungsversammlung und auf unbestimmte Zeit gewählt. Ansonsten bestimmt der Rat der Treu- händer die Person des Mittelverwalters durch Beschluss, der der Einstimmigkeit bedarf. Es soll sich nach Möglichkeit um eine Persönlichkeit handeln, die bereits von Berufswegen besonderes öffentliches Vertrauen genießt (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Beamter o.ä.) und au- ßerhalb des Rates der Treuhänder steht. Im Falle der Niederlegung des Ehrenamts wird von dem Rat der Treuhänder innerhalb eines Monats ein neuer Mittelverwalter bestellt.

  3. Der Mittelverwalter arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen für die Wahrneh- mung des Ehrenamts (z.B. Kontoführungsgebühren, sonstige Verwaltungskosten etc.) sind ihm zu erstatten.

§ 5 Treugeber/Spender

Die unterstützenden Personen und Organisationen, die in den Fonds einzahlen (Spender) erklä- ren sich mit der Übergabe bzw. Überweisung der gespendeten Geldmittel bereits vorab und unwiderruflich damit einverstanden, dass der Mittelverwalter die Gelder nach Maßgabe des § 1 verwenden können. Eine Rückerstattung scheidet aus. Mit der Hingabe der Gelder verzichten die Spender auf weitere Einflussnahme auf die Mittelverwendung.

§ 6 Spenderversammlung

  1. Die Fanhilfe Fortuna soll grundsätzlich einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Spender- versammlung abhalten. Schriftliche bzw. elektronische Einberufung und Vorbereitung der Spenderversammlungen sind Aufgaben der Treuhandverwalter.

  2. Alle Spender können den Treuhandverwaltern eine E-Mail-Adresse angeben, über die sie bzw. ihre durch schriftliche Vollmacht legitimierten Vertreter zur nächsten Spenderversamm- lung eingeladen werden. Über das Datum und eine grobe Ortsangabe der nächsten Spenderver- sammlung sollen die Berechtigten mindestens drei Wochen vorher informiert werden. Die ge- naue Uhrzeit, der genaue Versammlungsort sowie die Tagesordnung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung auf gleichem Wege bekanntgegeben werden.

  3. In der Spenderversammlung sind alle Spender stimmberechtigt, die seit der letzten ordentli- chen Versammlung und zum Stichtag zwei Monate vor der kommenden Versammlung entwe- der mindestens 18,95 Euro als Einmalspende oder 18,95 Euro als jährliche Dauerauftrag ge- spendet haben. Über die Zulassung von Gästen und Vertretern der Presse entscheidet der Rat der Treuhandverwalter durch Beschluss.

  4. Die erste reguläre Spenderversammlung ist spätestens im zweiten Kalenderjahr des auf die Gründungsversammlung folgenden Kalenderjahr einzuberufen und abzuhalten. Ohne Vorlie- gen eines besonderen, wichtigen Grundes soll die Spenderversammlung nicht früher als zehn Monate nach der vorausgegangenen Spenderversammlung stattfinden. Als Versammlungsort ist ein geeigneter Ort in Düsseldorf zu bestimmen.

  5. Auf Verlangen eines Fünftels der auf der letzten Spenderversammlung stimmberechtigten Spender ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Spenderversammlung einzube- rufen.

  6. Ein Vertreter des Rats der Treuhandverwalter eröffnet die Versammlung und leitet unmit- telbar danach die Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters, die oder der die weitere Leitung der Versammlung übernimmt. Der Versammlungsleiter prüft zu Beginn der Versammlung die Beschlussfähigkeit der Versammlung und die Ordnungsmäßigkeit der Formalia (ordnungsgemäße Einladung, Tagesordnung, Fristen, bei Bedarf ordnungsgemäße Vertretung etc.).

  7. Die Spenderversammlung wählt einen neuen Rat der Treuhandverwalter; gleichzeitig endet die Amtszeit des alten Rates der Treuhandverwalter. Kandidaten müssen nicht selbst Spender oder Vertreter von Spendern sein. Die Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln und in einem Wahlgang durchgeführt. Auf jedem Stimmzettel können höchstens so viele Kandidaten benannt werden, wie Mitglieder des Rates der Treuhandverwalter zu wählen sind (siehe § 3 Abs. 1 der Satzung). Je Stimmzettel kann ein Kandidat nur einmal benannt werden. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.

  8. Die Spenderversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten notwendig, und der Änderung muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten, unabhängig von ihrer Stimmenzahl, zustimmen. Anträge auf Änderung der Satzung sind mindestens zwei Wochen vor der Spen- derversammlung beim Rat der Treuhandverwalter einzureichen. Über einen nicht fristgerecht gestellten Satzungsänderungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn die Spenderversamm- lung mit vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten die Dringlichkeit des Antrags beschließt. Außerdem kann die Spenderversammlung weitere den Fonds betreffende Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten treffen. Bestimmungen der Satzung gehen solchen Beschlüssen vor. Anträge zur Ergänzung der Tages- ordnung, können vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin angenommen wer- den, andernfalls ist darüber durch die Versammlung abzustimmen.

§ 7 Auflösung des Fonds

  1. Die Spenderversammlung kann die Auflösung des Fonds mit einer Mehrheit von zwei Drit- teln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschließen.

  2. Im Falle der Auflösung des Fonds ist der Mittelverwalter verpflichtet, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten, verbleibende Vermögen spätestens ein halbes Jahr nach dem Auflösungs- beschluss bzw. der Feststellung der Auflösung an eine zu bestimmende gemeinnützige, mild- tätige oder caritativ tätige Einrichtung, die den Status der Steuerbegünstigung im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung (AO) erlangt hat, zu übertragen.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht be- rührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten alsdann solche Regelungen, die in gesetzlich zulässiger Weise dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt.

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Düsseldorf, den 18. September 2019