Verhalten – Rechte & Pflichten

Verhalten in Konfliktsituationen mit der Polizei – Eure Rechte & Pflichten:

Mit den folgenden Verhaltenstipps wollen wir euch präventiv und mit verständlichen Worten über eure Rechte und Pflichten gegenüber den (im Fanalltag immer wieder anzutreffenden) Sicherheitsorganen aufklären.
Leider zeigt der Fanalltag, dass die Polizei häufig kein Interesse daran hat, Betroffene auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Daher ist es wichtig, dass ihr als Fußballfans bestmöglich darüber informiert seid und typische Fehler von vornherein vermeiden könnt.

Am Spieltag:

1. Anreise:

Erfahrungsgemäß kann bereits auf dem Weg zum Stadion viel passieren. Verhaltet euch daher vorsichtig und reist im Idealfall in einer Gruppe an. Immer wieder ist zu beobachten, dass die Bewegungsfreiheit von Fußballfans eingeschränkt wird und beispielsweise der Besuch der Kneipe beim Auswärtsspiel von der Polizei untersagt wird.

 

2. Ausweispflicht:

Es besteht lediglich die Pflicht, ab dem 16. Lebensjahr ein gültiges Ausweispapier zu besitzen (sonst droht ein Bußgeld), nicht aber, dieses Dokument auch bei sich zu haben. Bitte führt trotzdem im Rahmen von Stadionbesuchen immer ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit euch, da die Praxis oftmals zeigt, dass ihr ansonsten so manches Fußballspiel auf der Wache zur Personalienfeststellung verbringen könntet.

Tipp: Personalausweis (oder Reisepass) mitnehmen!

 

3. „ACAB“:

Die berühmten vier Buchstaben sind immer wieder im Stadion zu sehen. Beim Tragen von Klamotten mit dem Aufdruck „ACAB“ beleidigt man die Polizei im Kollektiv, was grundsätzlich nur dann strafbar ist, wenn ein Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgrenzbaren Personengruppe besteht. Polizeibeamte zeigen aber dennoch immer wieder vermehrt Leute wegen Beleidigung an und bekommen teilweise vor Gericht Recht.

Tipp: Auch wenn die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist, verzichtet bestenfalls auf das Tragen dieser Klamotten.

 

4. Szenekundige Beamte (SKB):

Redet nicht mit der Polizei und auf keinen Fall mit sogenannten „szenekundigen Beamten“ (SKB)! SKBs treten in Zivil auf, tragen häufig „szenetypische“ Klamotten und mischen sich unter die Fans. In der Regel ist eine bestimmte Anzahl SKBs fest einem Verein zugeordnet, sammeln dabei Informationen über die Fanszene und führen Ermittlungen in Strafverfahren. Immer wieder kommt es vor, dass SKBs (insbesondere jüngere) Fans ansprechen, um Informationen beispielsweise über Anreisewege zu erhalten. Die Beamten sind natürlich in ihrem Auftreten geschult, wollen in euch den Eindruck einer freundschaftlichen Kommunikation erwecken – und ganz nebenbei ein paar unverfängliche Fragen stellen. Deshalb noch einmal ganz deutlich: SKBs wollen euch nicht helfen! Sie erstellen Profile und ihre Einschätzungen werden vor Gericht oder bei der Eintragung in die bekannte Gewalttäter-Sport-Datei als eine Art „Gutachten“ verwendet.

 

 

Grundsätzliches:

Viele Probleme können bereits im Vorfeld vermieden werden, indem man den Polizeibeamten gegenüber ruhig und besonnen auftritt. Provokationen und dumme Sprüche sollten unterbleiben, da dies meist nur zur Gewalteskalation führt – und euch nicht weiterhilft. Wenn es trotzdem einmal „brennt“ und ihr Probleme mit der Polizei habt, haben wir hier ein paar grundsätzliche Informationen für euch.

 

1. Personenkontrolle/Identitätsfeststellung:

Wenn ihr am Spieltag in eine Personenkontrolle geratet, solltet ihr folgende Hinweise beachten:
Ihr seid nur dazu verpflichtet, folgende Angaben zu machen: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Beruf sowie Wohnort.
Ihr müsst bei einer polizeilichen Befragung alle Daten richtig angeben, sonst handelt Ihr ordnungswidrig!
Es wird sehr oft nach Telefon- bzw. Handynummer, Arbeitgeber, Mitbewohnern, Eltern oder Verdienst gefragt. Auch wenn es schwer fällt und ihr vielleicht unter Stress steht: Seid freundlich und verneint Nachfragen zu weiteren Angaben.

Merken: Nur (die nötigsten) Angaben zur Person machen, nicht zur Sache!

 

2. Körperliche Durchsuchung:

Die Polizei darf zur Verhinderung zukünftiger Straftaten eine körperliche Durchsuchung durchführen. Dies ist auch bei unverdächtigen Personen möglich, wenn dies der Auffindung von Beweismitteln dient. Eine rechtliche Handhabe gegen diese Maßnahmen ist vor Ort nicht gegeben. Es ist möglich, im Nachhinein eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen, um zu klären, ob die Maßnahme rechtmäßig war. Es gibt auch gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten, wie etwa die (Fortsetzungs-)Feststellungsklage. Sofern diese jedoch nicht erfolgreich sind, führen sie zu der Pflicht, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

3. Erkennungsdienstliche Maßnahme – ED:

Dies ist eine weitere polizeiliche Standardmaßnahme nach einer Festnahme bzw. einer Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei. Diese ist als strafverfolgende oder präventive Maßnahme möglich. Dabei gilt es zu unterscheiden: Erhaltet ihr lediglich eine einfache Aufforderung zur präventiven (also vorbeugenden) erkennungsdienstlichen Behandlung, müsst ihr nicht Folge leisten. Anders ist es jedoch dann, wenn ein vollziehbarer Bescheid vorliegt. Dieser wird mit einer Postzustellungsurkunde (gelber Umschlag) zugestellt.

Lädt die Polizei „strafverfolgend“ vor, ist ein förmlicher Bescheid nicht notwendig. Oftmals ist diese Maßnahme jedoch nicht erforderlich, ihre Rechtmäßigkeit muss daher geprüft werden.
Grundsätzlich gilt: Es besteht keine Mitwirkungspflicht, sondern nur eine Duldungspflicht dieser Maßnahme.
Solltet ihr also ein derartiges polizeiliches Schriftstück erhalten, kontaktiert schnellstmöglich die Fanhilfe Fortuna. Für beide Varianten existiert die Möglichkeit, die Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen!

 

4. DNA-Abgabe:

Gebt diese unter keinen Umständen freiwillig ab! Grundsätzlich ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Lasst euch von den Polizeibeamten auch keinen Quatsch erzählen und euch nicht von irgendwelchen Schreiben oder Aussagen in die Irre führen! Kontaktiert sofort einen Anwalt, der die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme prüft.

 

5. Festnahme als Beschuldigter:

Wichtig: Am besten keinen Widerstand leisten, Ruhe bewahren und vernünftig und besonnen verhalten. Lasst euch nicht provozieren und erduldet die Maßnahme widerstandslos. Jegliche Provokationen eurerseits sind zu unterlassen. Die Polizei muss euch mitteilen, dass ihr Beschuldigte seid und was euch zur Last gelegt wird. Als Beschuldigte habt ihr das Recht, nach Abgabe der Personalien, die Aussage zu verweigern! Macht keine Angaben zur Sache! Und verweigert jegliche Unterschrift auf vorgelegten Schreiben! Hierdurch entsteht euch kein Nachteil! Eventuelle Fehler zu Beginn des Verfahrens sind oft nicht mehr wiedergutzumachen, daher keine Aussage ohne anwaltlichen Rat!

Tipp: Oftmals versprechen Polizisten „Strafmilderung“, wenn ihr mit ihnen sprecht. Glaubt ihnen nicht! Ein Polizist kann nicht darüber entscheiden, was strafmildernd ist oder nicht ist. Dafür sind die Gerichte zuständig. Lasst euch auch nicht durch Smalltalk etc. Aussagen zur Sache entlocken!

Anruf: Jeder Beschuldigte hat das Recht einen Anwalt anzurufen. Die Polizei muss euch darüber belehren, dass ihr auch vor der Vernehmung bereits einen Verteidiger befragen könnt. Teilt eurem Anwalt aber nur mit, was euch vorgeworfen wird, da die Polizei meist mithört. Die Kommunikation zwischen einem Anwalt und seinem (potentiellen) Mandanten ist vertraulich. Drängt also darauf, dass ihr ungestört mit eurem Anwalt telefonieren könnt!

Ihr seid auch nicht verpflichtet, Passwörter von Handy oder Computer herauszugeben. Die Polizei kann diese Geräte jedoch als Beweismittel beschlagnahmen.
Bei Jugendlichen müssen die Eltern informiert werden!
Eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED) als strafprozessuale oder präventive Maßnahme ist möglich!

 

6. Ladung eines Beschuldigten zu einer polizeilichen Vernehmung:

Ihr seid nicht verpflichtet, einen Vernehmungstermin bei der Polizei wahrzunehmen! Ihr müsst den Termin strenggenommen nicht einmal absagen. Euch entsteht grundsätzlich jedoch kein Nachteil, wenn ihr den Termin (zur Sicherheit) trotzdem telefonisch bei der Polizei absagt. Teilt den Beamten mit, dass ihr euch einen Anwalt nehmt und dieser sich melden wird.

Tipp: Tätigt den Anruf nicht von eurem Handy aus, da die Polizei so eure Nummer speichern kann. Selbst dann, wenn die Nummer unterdrückt wird.

 

7. Ladung eines Zeugen zu einer polizeilichen Vernehmung:

Die Polizei muss euch mitteilen, dass ihr als Zeuge befragt werdet. Zeugen/Geschädigte sind zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichtet, jedoch besteht keine Pflicht, zu einer polizeilichen Vernehmung zu erscheinen!

Außer: Bei Ladung zu einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung sowie Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 163 Abs. 3 StPO). Möglicherweise habt ihr aber auch ein Zeugnis– oder Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52, 55 StPO). Dies solltet ihr mit einem Anwalt vorher klären!

Tipp: Gerichte lassen sich nicht gerne belügen. Macht keine Falschaussagen nur für vermeintliche Freundschaftsdienste!

Gespräche mit Eltern/Familie/Nachbarn/Arbeitgebern:

Immer öfter stattet die Polizei Verwandten, Bekannten oder auch Chefs Besuche ab und fragt sie über euch aus. Eltern und nahe Verwandte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn euch eine Straftat vorgeworfen wird. Informiert eure Eltern und Geschwister vorab über ihre Rechte. Sie müssen gar nichts sagen! Die Polizei versucht gerade bei Eltern oft, Druck zu machen und sie mit der Hoffnung auf Verfahrenseinstellung zum Reden zu bringen. Das geht häufig schief. Natürlich darf die Polizei auch nicht anderen Leuten mitteilen, dass ihr Beschuldigte in einem Strafverfahren seid, solange sie nicht als Zeugen in Betracht kommen.

 

8. Hausdurchsuchung:

Ein Durchsuchungsbeschluss ist erforderlich, jedoch kann dieser von Richtern und Staatsanwälten recht zügig ausgestellt werden.

Ausnahme: Die Polizei kann das Vorliegen eines solchen Beschlusses durch „Gefahr im Verzug“ umgehen.

Im Beschluss müssen die betroffenen Räume und das Ziel der Suche genau beschrieben werden. Das Ziel der Maßnahme ist das Auffinden von Beweismitteln (z.B. Tatbeute, Kommunikationsmittel, Tatkleidung usw.). „Zufallsfunde“ dürfen ebenfalls verwertet werden. Um solche Zufallsfunde zu vermeiden, kann es unter Umständen sinnvoll sein, gesuchte Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Rechte des Beschuldigten:

– Recht auf Zeugen (z.B. Nachbarn)
– Nur Duldungspflicht, keine Mitwirkungspflicht!
– Wichtig: Keine Angaben! Keine Passwörter!

Tipp: Ihr seid dazu berechtigt, vor Beginn der Durchsuchung einen Anwalt hinzu zu ziehen und diesen vorher anzurufen!

Tipp: Stehen die Polizeibeamten ohne Durchsuchungsbeschluss vor der Tür, dann lasst sie nicht rein und schickt sie wieder weg! Im Idealfall macht ihr ihnen gar nicht erst auf und fragt aus dem Fenster/über eine Sprechanlage, was sie von euch wollen.

 

9. Datei „Gewalttäter Sport“:

Diese Datei ist seit jeher sehr umstritten. Problematisch ist vor allem, dass ihr für einen Eintrag nicht zwingend verurteilt werden müsst. Unter Umständen reicht eine bloße Personalienfeststellung schon aus.
Leider bekommt ihr keinerlei Auskunft darüber, ob ihr in der Datei gespeichert seid, es sei denn, ihr werdet selber tätig und fragt proaktiv nach. Mit diesem Formular könnt ihr eine Datenauskunft beantragen.

 

10. Stadionverbote:

Mit Stadionverboten machen die Vereine von ihrem Hausrecht Gebrauch. Diese werden oftmals auf Antrag der Polizei gestellt. Ein solches Stadionverbot kann schon dann erteilt werden, wenn die Polizei bereits ein Ermittlungsverfahren gegen euch eröffnet, eine Verurteilung im Rahmen eines Strafverfahrens ist also nicht nötig. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Grundsatz der Unschuldsvermutung (heißt: Bis das Gegenteil bewiesen ist, geltet ihr als unschuldig!). Diese Praxis ist zweifelhalft und wird von uns abgelehnt! Stadionverbote können selbstverständlich auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

Tipp: Solltet ihr eine Anhörung für ein Stadionverbot/ein Stadionverbot erhalten, meldet euch bei der Fanhilfe Fortuna!

 

11. Betretungsverbote:

Betretungsverbote dienen nicht der Strafverfolgung, sie sind also keine repressive Maßnahme. Sie dienen vielmehr der „Gefahrenabwehr“ und sind präventiv. Auch für Betretungsverbote, die von der Polizei erlassen werden, muss nicht zwingend eine Verurteilung vorliegen. Häufig gehen diese Hand in Hand mit Stadionverboten. Vor Gericht kann diese Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden.

 

Tipp: Solltet ihr eine Anhörung für ein Betretungsverbot/ein Betretungsverbot erhalten, meldet euch bei der Fanhilfe Fortuna!

Spendenkonto
Begünstigter: Maximilian Pesch – Fanhilfe Fortuna
IBAN lautet: DE68 3006 0601 0006 4230 50
Institut: APO BANK
Erreichbarkeit

Per E-Mail, bei Heimspielen am Fanhilfestand hinter Block 42 sowie bei Auswärtsspielen über die bekannten Personen und das Fanprojekt.

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